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Updated: 17-Jul-2006 NATO Publications

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Der Nordatlantikvertrag

Washington DC, 4. April 1949

Die Parteien dieses Vertrags bekräftigen erneut ihren Glauben an die Ziele und Grundsätze der Satzung der Vereinten Nationen und ihren Wunsch, mit allen Völkern und Regierungen in Frieden zu leben. Sie sind entschlossen, die Freiheit, das gemeinsame Erbe und die Zivilisation ihrer Völker, die auf den Grundsätzen der Demokratie, der Freiheit der Person und der Herrschaft des Rechts beruhen, zu gewährleisten. Sie sind bestrebt, die innere Festigkeit und das Wohlergehen im nord-atlantischen Gebiet zu fördern. Sie sind entschlossen, ihre Bemühungen für die gemeinsame Verteidigung und für die Erhaltung des Friedens und der Sicherheit zu vereinigen. Sie vereinbaren daher diesen Nordatlantikvertrag:

Artikel 1

Die Parteien verpflichten sich, in bereinstimmung mit der Satzung der Vereinten Nationen, jeden internationalen Streitfall, an dem sie beteiligt sind, auf friedlichem Wege so zu regeln, da der internationale Friede, die Sicherheit und die Gerechtigkeit nicht gefhrdet werden, und sich in ihren internationalen Beziehungen jeder Gewaltandrohung oder Gewaltanwendung zu enthalten, die mit den Zielen der Vereinten Nationen nicht vereinbar sind.

Artikel 2

Die Parteien werden zur weiteren Entwicklung friedlicher und freund-schaftlicher internationaler Beziehungen beitragen, indem sie ihre freien Einrichtungen festigen, ein besseres Verstndnis fr die Grundstze her-beifhren, auf denen diese Einrichtungen beruhen, und indem sie die Vor-aussetzungen fr die innere Festigkeit und das Wohlergehen frdern. Sie werden bestrebt sein, Gegenstze in ihrer internationalen Wirtschaftspolitik zu beseitigen und die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen einzelnen oder allen Parteien zu frdern.

Artikel 3

Um die Ziele dieses Vertrags besser zu verwirklichen, werden die Parteien einzeln und gemeinsam durch ständige und wirksame Selbsthilfe und gegenseitige Untersttzung die eigene und die gemeinsame Widerstandskraft gegen bewaffnete Angriffe erhalten und fortentwickeln.

Artikel 4

Die Parteien werden einander konsultieren, wenn nach Auffassung einer von ihnen die Unversehrtheit des Gebiets, die politische Unabhängigkeit oder die Sicherheit einer der Parteien bedroht ist.

Artikel 5

Die Parteien vereinbaren, daß ein bewaffneter Angriff gegen eine oder
mehrere von ihnen in Europa oder Nordamerika als ein Angriff gegen sie
alle angesehen wird; sie vereinbaren daher, daß im Falle eines solchen
bewaffneten Angriffs jede von ihnen in Ausübung des in Artikel 51 der
Satzung der Vereinten Nationen anerkannten Rechts der individuellen
oder kollektiven Selbstverteidigung der Partei oder den Parteien, die
angegriffen werden, Beistand leistet, indem jede von ihnen unverzüglich
für sich und im Zusammenwirken mit den anderen Parteien die Maßnahmen,
einschließlich der Anwendung von Waffengewalt, trifft, die sie für
erforderlich erachtet, um die Sicherheit des nordatlantischen Gebiets wie-derherzustellen und zu erhalten.

Von jedem bewaffneten Angriff und allen daraufhin getroffenen Gegen-maßnahmen ist unverzüglich dem Sicherheitsrat Mitteilung zu machen. Die Maßnahmen sind einzustellen, sobald der Sicherheitsrat diejenigen Schritte unternommen hat, die notwendig sind, um den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit wiederherzustellen und zu erhalten.

Artikel 6 (1)

Im Sinne des Artikels 5 gilt als bewaffneter Angriff auf eine oder mehrere der Parteien jeder bewaffnete Angriff

  • auf das Gebiet eines dieser Staaten in Europa oder Nordame-rika, auf die algerischen Departements Frankreichs (2) , auf das Gebiet der Türkei oder auf die der Gebietshoheit einer der Parteien unterliegenden Inseln im nordatlantischen Gebiet nördlich des Wendekreises des Krebses;
  • auf die Streitkrfte, Schiffe oder Flugzeuge einer der Parteien, wenn sie sich in oder ber diesen Gebieten oder irgendeinem anderen europischen Gebiet, in dem eine der Parteien bei Inkrafttreten des Vertrags eine Besatzung unterhlt oder wenn sie sich im Mittelmeer oder im nordatlantischen Gebiet nrdlich des Wendekreises des Krebses befinden.

Artikel 7

Dieser Vertrag berhrt weder die Rechte und Pflichten, welche sich fr die Parteien, die Mitglieder der Vereinten Nationen sind, aus deren Satzung ergeben, oder die in erster Linie bestehende Verantwortlichkeit des Sicherheitsrats fr die Erhaltung des internationalen Friedens und der internationalen Sicherheit, noch kann er in solcher Weise ausgelegt werden.

Artikel 8

Jede Partei erklrt, da keine der internationalen Verpflichtungen, die gegenwrtig zwischen ihr und einer anderen Partei oder einem dritten Staat bestehen, den Bestimmungen dieses Vertrags widerspricht und verpflichtet sich, keine diesem Vertrag widersprechende internationale Verpflichtung einzugehen.

Artikel 9

Die Parteien errichten hiermit einen Rat, in dem jede von ihnen vertreten ist, um Fragen zu prfen, welche die Durchfhrung dieses Vertrags betreffen. Der Aufbau dieses Rats ist so zu gestalten, da er jederzeit schnell zusammentreten kann. Der Rat errichtet, soweit erforderlich, nachgeordnete Stellen, insbesondere setzt er unverzglich einen Verteidigungsausschu ein, der Manahmen zur Durchfhrung der Artikel 3 und 5 zu empfehlen hat.

Artikel 10

Die Parteien knnen durch einstimmigen Beschlu jeden anderen europischen Staat, der in der Lage ist, die Grundstze dieses Vertrags zu frdern und zur Sicherheit des nordatlantischen Gebiets beizutragen, zum Beitritt einladen. Jeder so eingeladene Staat kann durch Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika Mitglied dieses Vertrags werden. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika unterrichtet jede der Parteien von der Hinterlegung einer solchen Beitrittsurkunde.

Artikel 11

Der Vertrag ist von den Parteien in bereinstimmung mit ihren verfas-sungsmigen Verfahren zu ratifizieren und in seinen Bestimmungen durchzufhren. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie mglich bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt, die alle anderen Unterzeichnerstaaten von jeder Hinterlegung unterrichtet. Der Vertrag tritt zwischen den Staaten, die ihn ratifiziert haben, in Kraft, sobald die Ratifikationsurkunden der Mehrzahl der Unterzeichnerstaaten, einschlielich derjenigen Belgiens, Kanadas, Frankreichs, Luxemburgs, der Niederlande, des Vereinigten Knigreichs und der Vereinigten Staa-ten, hinterlegt worden sind; fr andere Staaten tritt er am Tage der Hin-terlegung ihrer Ratifikationsurkunden in Kraft.(3)

Artikel 12

Nach zehnjhriger Geltungsdauer des Vertrags oder zu jedem spteren Zeitpunkt werden die Parteien auf Verlangen einer von ihnen miteinander beraten, um den Vertrag unter Bercksichtigung der Umstnde zu ber-prfen, die dann den Frieden und die Sicherheit des nordatlantischen Gebiets berhren, zu denen auch die Entwicklung allgemeiner und regionaler Vereinbarungen gehrt, die im Rahmen der Satzung der Vereinten Nationen zur Aufrechterhaltung des internationalen Friedens und der internationalen Sicherheit dienen.

Artikel 13

Nach zwanzigjhriger Geltungsdauer des Vertrags kann jede Partei aus dem Vertrag ausscheiden, und zwar ein Jahr, nachdem sie der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika die Kndigung mitgeteilt hat; diese unterrichtet die Regierungen der anderen Parteien von der Hinterlegung jeder Kndigungsmitteilung.

Artikel 14

Der Vertrag, dessen englischer und französischer Wortlaut in gleicher Weise magebend ist, wird in den Archiven der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt. Diese Regierung übermittelt den Regierungen der anderen Unterzeichnerstaaten ordnungsgemä beglaubigte Abschriften.

  1. In der anläßlich des Beitritts Griechenlands und der Türkei durch Artikel 2 des Protokolls zum Nordatlantikvertrag geänderten Fassung.
  2. Am 16. Januar 1963 stellte der Rat fest, daß die Bestimmungen des Nordatlan-tikvertrags betreffend die ehemaligen algerischen Departements Frankreichs mit Wirkung vom 3. Juli 1962 gegenstandslos geworden sind.
  3. Der Nordatlantikvertrag trat nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunden durch alle Unterzeichnerstaaten am 24. August 1949 in Kraft.